In seinem Urteil vom 04.02.2016, Az. 1 StR 344/15, hat der BGH entschieden, dass eine bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis davon, dass dort eine Straftat begangen wird, weder für die Annahme einer Mittäterschaft noch einer psychischen Behilfe ausreicht.
Strafrecht: BGH-Urteil v. 04.02.2016
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